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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN I. Allgemeine Bedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Die von der ScanSource Communications GmbH (im Folgenden „ScanSource“) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Lieferung von Software, Programmier- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Seminaren, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ScanSource Lieferungen oder Leistungen erbringt oder sich auf Schriftverkehr bezieht, in dem AGB des Kunden enthalten sind oder der sich auf solche AGB bezieht. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, selbst wenn ScanSource sich nicht mehr auf sie bezieht. 1.3 Anzeigen oder Erklärungen, die der Kunde nach Vertragsschluss oder in Bezug auf einen Vertrag ScanSource gegenüber abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Inhalt und die Auslegung von Verträgen, deren Änderung oder Ergänzung, sowie individueller Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Bestätigung von ScanSource maßgeblich. 2. Lieferungen und Leistungen 2.1 Angebote von ScanSource sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ScanSource, und/oder durch Auftragsausführung durch ScanSource zustande. 2.2 Leistungsumfang Inhalt und Umfang der von ScanSource geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung. ScanSource ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Teilleistungen zu erbringen und diese auch einzeln in Rechnung zu stellen. 2.2.1 Produkte Gegenstand des Vertrages ist das jeweilige Computerprogramm, die Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch) sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, nachfolgend als Software bezeichnet. Die Software wird dem Anwender auf Dauer überlassen. ScanSource behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden. 2.2.2 Programmier-/Beratungsleistungen Vertragsinhalt wird nur der jeweilige zu Beginn des Projekts schriftlich festgehaltene Leistungsumfang. 2.2.3 Seminare Der Inhalt richtet sich nach dem jeweils ausgewählten Kursprogramm. 2.3 Liefertermine / Verzug 2.3.1. Liefertermine werden zwischen den Parteien vereinbart oder von ScanSource in der Auftragsbestätigung angegeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ohne besondere Vereinbarung beträgt die voraussichtliche Lieferfrist vier Wochen nach Vertragsschluss. 2.3.2 Im Falle von Lieferverzögerungen oder –Verhinderung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von ScanSource nicht zu vertretender Hindernisse (Nichtverfügbarkeit der Leistung, § 308 Nr. 8 BGB), informiert ScanSource den Kunden unverzüglich und teilt den voraussichtlichen neuen Liefertermin mit. Kann ScanSource auch diesen neuen Termin aus Gründen, die ScanSource nicht zu vertreten hat, nicht einhalten ist ScanSource berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. ScanSource erstattet dem Kunden eine bereits entrichtete Gegenleistung unverzüglich. Dies gilt insbesondere, wenn ScanSource von einem Lieferanten, mit dem ScanSource ein kongruentes Deckungsgeschäft vereinbart hat, nicht oder nicht rechtzeitig selbst beliefert wird. Rechte der Parteien nach dem Vertrag oder kraft Gesetzes bleiben unberührt. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von ScanSource genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW, Incoterms 2000), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind ohne jegliche Abzüge zu zahlen. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, schuldet er ohne weitere Mahnung den gesetzlichen Verzugszins. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. 3.1.1. Produkte Inbegriffen ist eine handelsübliche Verpackung der jeweiligen Produkte. Die Preise verstehen sich zuzüglich sonstiger Nebenleistungen, wie insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern eine Kreditlinie eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. 3.1.2.Programmier-/Beratungsleistungen Stundensätze, Spesen und Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von ScanSource. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. 3.1.3 Seminare Der Teilnehmerbeitrag wird mit der Anmeldung fällig, in jedem Fall 14 Tage vor Kursbeginn. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge zu zahlen. Nach Eingang der Zahlung übersendet ScanSource eine Teilnahmebestätigung. 3.2 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung durch den Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht der Anspruch oder die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.3 ScanSource ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. 4. Untersuchungs- / Rügepflicht und Gefahrübergang Die Anzeige von Mängeln hat schriftlich zu erfolgen. 4.1 Produkte Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an den Kunden oder ein Transportunternehmen bei ScanSource auf den Kunden über (EXW, Incoterms 2000). 4.2 Programmier-/Beratungsleistungen Von ScanSource auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter oder Vertreter von ScanSource unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung einen Fehler geltend macht, der die Nutzbarkeit der Leistungen erheblich einschränkt. 5.Rücktritt / Stornierungsgebühren Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Rücktrittsrechts und der Rückabwicklung hinsichtlich der mit ScanSource geschlossenen Verträge. Für die einzelnen Vertragsarten gelten folgende Besonderheiten: 5.1 Produkte 5.1.1 Die Rücknahme neuwertiger Waren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ScanSource. Im Falle ihrer Erteilung, etwa nach einer vorher vereinbarten Probebestellung, kann ScanSource neben den Transportkosten nachfolgend pauschalierte Bearbeitungs-, Prüf-, Verpackungs- und Verwaltungskosten in Rechnung stellen: - bei einem Auftragswert bis € 2500,-- einen Betrag i.H.v. € 130,- - bei einem Auftragswert bis € 5000,-- einen Betrag i.H.v. € 385,- - bei einem Auftragswert über € 5000,-- einen Betrag i.H.v. 10% des Listenpreises, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5.1.2 Der nach 5.1.1 geschuldete Betrag ist sofort bei Rücknahme fällig. Erfolgt eine Warenrückgabe, welcher ScanSource zugestimmt hat, später als eine Woche nach dem vereinbarten Termin, so verfällt die Rückgabegenehmigung und der Kaufpreis wird sofort und ohne Abzüge fällig. Bei Rückgabe müssen die Produkte und die Original-Verpackung in einem einwandfreien Zustand sein. 5.1.3 Die Rechte des Kunden wegen mangelhafter Produkte oder Dienstleistungen bleiben unberührt. 5.2 Programmier- und Beratungsleistungen Werden auf Wunsch des Kunden reservierte Arbeitstage weniger als fünf Tage vor deren Beginn durch den Kunden storniert oder verschoben berechnet ScanSource eine Ausfallgebühr i.H.v. 50 % der vereinbarten Vergütung. Bei einer Stornierung weniger als zwei Tage vor Arbeitsbeginn berechnet ScanSource 100 % der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Ausfall zu einem niedrigeren Schaden oder niedrigeren Auslagen als die Ausfallgebühr geführt hat. Dienstleistungen werden nur während der üblichen Arbeitszeiten, also von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr erbracht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 5.3 Seminare Wird die Anmeldung eines oder mehrerer Teilnehmer zurückgezogen, so ist ScanSource hierüber schriftlich zu verständigen. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Kursbeginn wird keine Stornogebühr erhoben, bei Rücktritt 13 - 8 Tage vorher werden 50 % der Seminargebühr als Stornogebühr erhoben, und bei Rücktritt ab sieben Tagen vor Kursbeginn behalten wir uns vor, eine Stornogebühr von 100 % zu berechnen. Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichterscheinen stellen wir 100 % in Rechnung. Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer ohne Mehrkosten zu stellen. Er hat teilt ScanSource alle Änderungen schriftlich mit. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 ScanSource behält sich das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt dies auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von ScanSource in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Datenträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von ScanSource. 6.2 Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware für ScanSource mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und versichert sie auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und Elementarereignisse. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungspolicen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an ScanSource ab. ScanSource nimmt die Abtretung an. 6.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen gegenüber seinen eigenen Kunden an ScanSource ab. 6.3.1 Auf Verlangen gibt ScanSource Sicherheiten insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt. 6.3.2 Wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens (Insolvenz) stellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, oder wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist und überfällige Beträge selbst nach Erhalt einer Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist nicht ausgleicht, ist ScanSource befugt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. In diesem Fall kann ScanSource auch vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen. 6.5 Im Falle der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware erwirbt ScanSource einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder neuen Sache entspricht. 7. Gewährleistung 7.1 ScanSource gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind Dabei sind sich die Vertragsparteien einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. 7.2 ScanSource übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl miteinander kompatibel sind. Installations- / Konfigurationsleistungen werden von ScanSource grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. 7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei: 7.3.1 nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit; 7.3.2 nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; 7.3.3. wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind; 7.3.4 wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. 7.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von ScanSource zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit der Kaufpreis bei Fälligkeit beglichen wird. Der Kunde kann einen der Bedeutung des Mangels angemessenen Teilbetrag zurückbehalten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ScanSource über und sind ScanSource herauszugeben. 7.5 Falls keine abweichende, individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. 7.6 Sachmängelansprüche sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ScanSource übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt ScanSource in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst ein zustehen. 7.7 Ist eine Sachmängelhaftung seitens ScanSource nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei ScanSource bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist ScanSource berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurück zu senden und eine angemessene Aufwandspauschale für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag wird vorab erstellt. 7.8 Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ohne vorherige schriftliche Genehmigung von ScanSource Änderungen, Eingriffe, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel auch unabhängig von der Tätigkeit des Dritten bestand. Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungsfrist. 8. Haftung 8.1 ScanSource haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Für einfach fahrlässig verursachte Schäden haftet ScanSource nur 8.1.1 bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit 8.1.2 für die Verletzung von Pflichten, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich sind und auf deren Erfüllung sich der Kunde verlassen darf. Die Haftung in diesem Fall ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 8.2 Die Haftung von ScanSource nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 8.3 Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Daten wird nur in Höhe eines Betrages übernommen, der dem Schaden entspricht, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung ist nur gegeben, wenn der Kunde regelmäßige, mindestens jedoch tägliche Datensicherungen vornimmt, die dem Wert, der Bedeutung und der Menge der zu sichernden Daten entsprechen. Zur ordnungsgemäßen Datensicherung gehört außerdem die Prüfung der Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit der gesicherten Daten in angemessenen Abständen und insbesondere nach wesentlichen Hardware- und Softwareänderungen. § 254 BGB bleibt unberührt. 8.4 ScanSource haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass ScanSource deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sicher gestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 8.5 Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ScanSource haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel. 9. Datenverarbeitung 9.1 ScanSource wickelt die Aufträge mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung ab und verarbeitet Daten, die siel im Rahmen vertraglicher Beziehungen erhalten hat und die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. ScanSource verwendet die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke. 9.2 ScanSource holt gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherern Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und übermittelt ihnen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich im Rahmen des § 28 a Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung ab 1. April 2009. 10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte 10.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren, (mit Ausnahme von Sicherungskopien), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. 10.2 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an ScanSource zu melden. 10.3 Der Kunde unterrichtet ScanSource sofort über jegliche gegen ihn wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemachten Ansprüche. 10.4 Bezüglich der ScanSource-College-Veranstaltungen haftet ScanSource für Unfälle und Erkrankungen der Teilnehmer im Rahmen der Ziffer 8. Ein Kursteilnehmer haftet für von ihm verursachte Schäden unmittelbar gegenüber dem Geschädigten. ScanSource kann Regress nehmen, soweit sie für die Schäden, die ein Kursteilnehmer verursacht hat, in Anspruch genommen wird. 11. Projektgeschäft (herstellerunterstütztes Endgeschäft) 11.1 Besondere Angebote oder Preise (auch SBO, OPG, Projektvereinbarungen usw.) im Rahmen von Projektgeschäften (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft) gewährt ScanSource vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden. 11.2 Im Rahmen von Projektgeschäften (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft) ist der Kunde aufgrund der Herstellervorgaben verpflichtet, alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen rückwirkend bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechnungsdatum bereit zu halten und auf Anfrage von ScanSource oder des Herstellers innerhalb von 15 Tagen vorzulegen. Der Kunde kann irrelevante Daten schwärzen. 11.3 Bei Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller (Ziffer 11.1) oder bei Nichtvorlage von angeforderten Endkundennachweisen (Ziffer 11.2) ist ScanSource unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, eine entsprechende Nachbelastung in Höhe der Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis des Kunden bei ScanSource vorzunehmen. 12. Export- und Importgenehmigungen 12.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von ScanSource gemäß Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung, der EG-USE Verordnung, sowie den US-Ausfuhrbestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Im Rahmen dieser Ziffer 12 gelten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union als ein Land. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - entgegen den Bestimmungen ist untersagt. 12.2 Der Kunde muss sich selbstständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). ScanSource hat keine diesbezügliche Auskunftspflicht. 12.3 Jeder Weiterverkauf oder Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte ist davon abhängig, dass der Dritte dazu verpflichtet die Exportbedingungen einzuhalten. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen. 13. Erwerbssteuer und Einfuhrumsatzsteuer Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbs-steuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder IBAN-Nr. bekannt zu geben und notwendige Auskünfte zu erteilen. Der Kunde hat den durch Missachtung dieser Pflichten entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen. 14. Allgemeine Bestimmungen / Gerichtsstand 14.1 Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar. 14.3 Das Landgericht Köln ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit diesem Vertrag. ScanSource ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage erheben. 14.4 Falls eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam ist, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stand: Juli 2010
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